§§ 41 ff. GOG. – Kann auf die betreibungsrechtliche Beschwerde offensichtlich wegen formellen Mängeln nicht eingetreten werden, erübrigt es sich, auf ein (erneut) gestelltes Ausstandsbegehren gegen die ordentlichen Mitglieder der Justizkommission einzutreten.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtli- chen Klage vorschreibt, kann gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG gegen jede Ver- fügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehör- de wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Abs. 1). Die Beschwerde muss binnen 10 Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Abs. 2). Sie ist gemäss § 210 Abs. 1 ZPO schriftlich und im Doppel unter Beifügung der angefochtenen Verfügung und der darauf bezüglichen Belege einzureichen und zu begründen. In der Beschwerde ist von Bundesrechts wegen anzugeben, welche Änderungen des angefochtenen Entscheides beantragt werden, sowie kurz darzulegen, welche Rechtsätze durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen und aus welchem Grunde (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkurs- rechts, 7. A., Bern 2003, § 6 N 52). Nachträgliche, d.h. nach Ablauf der Be- schwerdefrist angebrachte Ergänzungen müssen unbeachtlich bleiben (BGE 126 III 30). Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. März 2004 genügt diesen Anforderungen offenkundig in keiner Art und Weise. Die Beschwer- deführerin stellt darin weder einen bestimmten Antrag noch legt sie dar, in- wiefern und aus welchen Gründen die Pfändung gegen gesetzliche Vorschrif- ten verstossen oder unangemessen sein soll. Das ist denn aber auch sonst nicht ersichtlich. Da die Beschwerdefrist am 26. März 2004 ablief, war es auch nicht mehr möglich, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, ihre am letzten Tag der Frist der Post übergebene Eingabe entsprechend zu verbessern. Soweit sich die Eingabe als Beschwerde gegen die Pfändungsur- kunde qualifizieren soll, kann daher darauf nicht eingetreten werden.
E. 3 Nachdem auf die betreibungsrechtliche Beschwerde – sofern es sich denn nach dem Willen der Beschwerdeführerin überhaupt um eine solche handeln soll – offensichtlich wegen der formellen Mängel nicht eingetreten werden kann, erübrigt es sich auch, auf das in der Eingabe vom 26. März 2004 offenbar erneut (zumindest sinngemäss) gestellte Ausstandsbegehren gegen die ordentlichen Mitglieder der Justizkommission einzutreten. Unter den gegebenen Umständen kann auch ohne weiteres darauf verzichtet wer- den, überhaupt ein separates Ausstandsverfahren zu eröffnen und über das Begehren unter Beizug von Ersatzmitgliedern zu befinden. Justizkommission als AB SchKG, 30. April 2004 211
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
§§ 41 ff. GOG. – Kann auf die betreibungsrechtliche Beschwerde offensichtlich
wegen formellen Mängeln nicht eingetreten werden, erübrigt es sich, auf ein
(erneut) gestelltes Ausstandsbegehren gegen die ordentlichen Mitglieder der
Justizkommission einzutreten.
Aus den Erwägungen:
2. Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtli-
chen Klage vorschreibt, kann gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG gegen jede Ver-
fügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehör-
de wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt
werden (Abs. 1). Die Beschwerde muss binnen 10 Tagen seit dem Tage, an
welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat,
angebracht werden (Abs. 2). Sie ist gemäss § 210 Abs. 1 ZPO schriftlich und
im Doppel unter Beifügung der angefochtenen Verfügung und der darauf
bezüglichen Belege einzureichen und zu begründen. In der Beschwerde ist
von Bundesrechts wegen anzugeben, welche Änderungen des angefochtenen
Entscheides beantragt werden, sowie kurz darzulegen, welche Rechtsätze
durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen und aus welchem
Grunde (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkurs-
rechts, 7. A., Bern 2003, § 6 N 52). Nachträgliche, d.h. nach Ablauf der Be-
schwerdefrist angebrachte Ergänzungen müssen unbeachtlich bleiben (BGE
126 III 30). Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. März 2004 genügt
diesen Anforderungen offenkundig in keiner Art und Weise. Die Beschwer-
deführerin stellt darin weder einen bestimmten Antrag noch legt sie dar, in-
wiefern und aus welchen Gründen die Pfändung gegen gesetzliche Vorschrif-
ten verstossen oder unangemessen sein soll. Das ist denn aber auch sonst
nicht ersichtlich. Da die Beschwerdefrist am 26. März 2004 ablief, war es
auch nicht mehr möglich, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben,
ihre am letzten Tag der Frist der Post übergebene Eingabe entsprechend zu
verbessern. Soweit sich die Eingabe als Beschwerde gegen die Pfändungsur-
kunde qualifizieren soll, kann daher darauf nicht eingetreten werden.
3. Nachdem auf die betreibungsrechtliche Beschwerde – sofern es sich
denn nach dem Willen der Beschwerdeführerin überhaupt um eine solche
handeln soll – offensichtlich wegen der formellen Mängel nicht eingetreten
werden kann, erübrigt es sich auch, auf das in der Eingabe vom 26. März
2004 offenbar erneut (zumindest sinngemäss) gestellte Ausstandsbegehren
gegen die ordentlichen Mitglieder der Justizkommission einzutreten. Unter
den gegebenen Umständen kann auch ohne weiteres darauf verzichtet wer-
den, überhaupt ein separates Ausstandsverfahren zu eröffnen und über das
Begehren unter Beizug von Ersatzmitgliedern zu befinden.
Justizkommission als AB SchKG, 30. April 2004
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